Die neue Abgeltungssteuer

Redaktion
28.02.2009
Die neue Abgeltungssteuer

Die neue Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer für die den Steuerfreibetrag übersteigenden Einkünfte aus Kapitalvermögen dient der Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus Kapitalvermögen ebenso wie der Zuverlässigkeit des Steuerabzugs.

 

Der größte Teil der Anleger, die als Ledige mehr als 801 Euro oder als Verheiratete mehr als 1602 Euro jährlich an Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen einnehmen, hat einen höheren persönlichen Steuersatz als 25 % und profitiert somit auf den ersten Blick von der neuen Gesetzgebung, da er bislang Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Satz versteuern musste. Getrübt wird dieser Effekt jedoch durch den künftig entfallenden Abzug von Werbungskosten sowie durch die Aufhebung der Spekulationsfrist, welche mit einer Steuerpflicht für alle Kursgewinne für nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapiere verbunden ist.

Verluste beim Verkauf einzelner Papiere können mit Gewinnen verrechnet oder auch auf das Folgejahr vorgetragen werden. Der Fall, dass jemand ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen hat und diese weniger als das Existenzminimum betragen, ist zwar unwahrscheinlich, aber insofern geregelt, als dass er die zuviel gezahlten Steuern im Rahmen des Jahressteuerausgleiches zurückerhält. Das gleiche gilt für Personen mit einem 25 % unterschreitenden persönlichen Steuersatz.

Insbesondere Aktionäre konnten nach dem alten Steuerrecht einen Großteil ihrer mit dem Besitz der Anteile verbundenen Kosten steuerlich geltend machen. Hierzu zählten nicht alleine die Depotgebühren der Bank, sondern auch Kosten, die in Verbindung mit dem Besuch einer Hauptversammlung entstanden. Hierunter fielen vor allem die Kosten für die Reise zum Ort der Hauptversammlung sowie eventuell dort anfallende Übernachtungskosten.

Anleger, die den Besuch zahlreicher Hauptversammlungen belegen konnten, hatten letztendlich sogar die Möglichkeit, ihre Bahncard 100 als Werbungskosten anrechnen zu lassen, wenn die Einzelfahrausweise mindestens ihren Kaufpreis gekostet hätten. Die nicht mehr vorhandene Absetzbarkeit derartiger Kosten kann in Einzelfällen zu einer Verschlechterung oder auch zu einer Abnahme der Teilnahme an Jahreshauptversammlungen führen.

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