Existenzgründung mit Hilfe der Arbeitsagentur: Der Gründungszuschuss

Redaktion
08.11.2010

Der Gründungszuschuss gehört zu den Fördermitteln im Rahmen einer Existenzgründung, der am bekanntesten und beliebtesten ist. Erstaunlich ist das nicht; schliesslich ist diese Förderung für eine Existenzgründung ausserordentlich attraktiv.

 

Verantwortlich für den Gründungszuschuss sind die Arbeitsagenturen. Wer arbeitslos gemeldet ist, hat meist auch einen Anspruch auf die Förderung – dabei muss nicht einmal die Kündigung durch den ehemaligen Arbeitgeber vorliegen.

Der Gründungszuschuss kann auch von solchen Arbeitslosen beantragt werden, die eine Festanstellung aufgrund der Existenzgründung selbst gekündigt haben. Sie müssen sich eben nur arbeitslos melden und die Sperrfrist durchhalten. Der Gründungszuschuss wird dann nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt.

Die Existenzgründung selbst kann aber durchaus trotzdem innerhalb der Sperrfrist erfolgen; die Auszahlung erfolgt dann eben nur zeitlich versetzt. Grundsätzlich werden im Rahmen der Förderung neuen Monate finanzielle Hilfe gewährleistet. In diesen neun Monaten zahlt die Arbeitagentur einen Betrag aus, der dem Anspruch auf Arbeitslosengeld zuzüglich einer Pauschale von 300,00 EUR entspricht.

 

Diese Pauschale soll dem Existenzgründer einen Ausgleich für die Kosten der Sozialversicherung bieten. In vielen Fällen sollte berücksichtigt werden, dass 300,00 EUR nicht genug sind, um tatsächlich alle Kosten der Sozialversicherung zu decken. Es ist auch möglich, über die neun Monate der Förderung hinaus noch für weitere sechs Monate eine Förderung zu bekommen, die genau 300,00 EUR pro Monat beträgt. Hierfür muss dann bei der Arbeitsagentur ein neuer Antrag gestellt werden.

 

Der Gründungszuschuss muss mit einem Businessplan, dem vollständigen Antrag auf Gründungszuschuss, einer Tragfähigkeitsbescheinigung oder auch Stellungnahme der fachkundigen Stelle, einer Gewerbeanmeldung oder bei Freiberuflern mit der steuerlichen Anmeldung erfolgen. In einigen Fällen sind zusätzliche Unterlagen erforderlich.

Weiterhin müssen Sie einen Restanspruch von 90 Tagen auf das Arbeitslosengeld eins haben. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur über alle Modalitäten und erstellen Sie Ihren Businessplan gewissenhaft – damit vermeiden Sie unnötige Probleme bei der Beantragung und bekommen den Gründungszuschuss problemlos bewilligt.

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