Gesetzliche Unfallversicherung

admin
21.11.2007

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Teilstück der Sozialversicherungen. Der Arbeitgeber oder die Institution, welche von der versicherten Person besucht wird, ist zur Zahlung der Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung verpflichtet. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind sämtliche Pflichtversicherte, wie zum Beispiel Arbeitnehmer, Schüler, Pflegepersonen, Kinder usw. versichert. Auch freiwillig Versicherte, wie zum Beispiel selbständige Unternehmer und Freiberufler, sind in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Zu den Versicherungsfällen, bei deren Eintritt die Versicherungsgesellschaft eine Versicherungsleistung übernehmen muss, zählen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Man spricht von einem Arbeitsunfall, wenn der ereignete Unfall auch mit dem Beruf des Verunfallten zu tun hat. Außerdem muss sich der Arbeitsunfall während der Arbeitszeit ereignen, um als Arbeitsunfall anerkannt zu werden. Von einem Wegeunfall spricht man, wenn sich der Unfall auf dem Weg zu oder von der Arbeit ereignet. Hierbei darf jedoch nur die eigentliche und kürzeste Strecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnstätte in Betracht gezogen werden. Weicht die versicherte Person von ihrem eigentlichen Weg zur Arbeit bzw. von der Arbeit ab, und sei es nur für Einkäufe, ist der Versicherungsschutz für diesen Weg erloschen. Eine Berufskrankheit muss bei einer Erkrankung, die die Tätigkeit als Arbeitnehmer be- oder verhindert, nicht immer vorliegen. Eine Berufserkrankung ist erst nachgewiesen, wenn sie in der Berufskrankheitenverordnung auch als eine solche erfasst und anerkannt ist.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden im Wesentlichen in medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation eingeteilt. Auch Lohnersatzzahlungen und Entschädigungszahlungen gehören dazu.

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