Immobilienkredit - Günstigen Zinssatz mit einem Arbeitgeberdarlehen nutzen
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Redaktion 25.11.2010 |
In erster Linie wird ein Darlehen dieser Art dazu verwendet, Wohneigentum günstig zu finanzieren. Ein Gewähren ist nicht in Abhängigkeit mit der Arbeit des Arbeitnehmers zu bringen, sondern soll eher dazu dienen, für eine zusätzliche Mitarbeitermotivation zu sorgen. Wer Arbeitgeberdarlehen gewährt, muss sich dazu verpflichten, den Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Arbeitnehmer einzuhalten.
So sollen auch Teilzeitbeschäftigte in den Genuss kommen, ein solches Arbeitgeberdarlehen in Anspruch nehmen zu können. Zivilrechtliche Vorschriften gehören zu den Bestandteilen eines solchen Darlehens und ein entsprechender Vertrag schreibt im einzelnen die Bedingungen fest.
Dazu gehören zwingend die Höhe des Darlehens, die Verzinsung und die jeweiligen Kündigungsvoraussetzungen sowie die Rückzahlungsmodalitäten. In der Regel ist die Rückzahlung dieses Immobilienkredits so gestaltet, dass eine entsprechende Verrechnung mit dem monatlichen Gehalt des Arbeitnehmers erfolgt. Festgesetzte Pfändungsfreigrenzen gilt es dabei einzuhalten, damit der Gehaltsanspruch nicht durch das Zurückzahlen für das Darlehen aufgezehrt wird.
Wird das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst, bedeutet dies nicht automatisch, dass das Immobiliendarlehen sofort zurückgezahlt werden muss. Als Vertragsgegenstand gilt, eine gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Zum Schutze des Arbeitnehmers gelten beim Arbeitgeberdarlehen bestimmte Vereinbarungen, die eingehalten werden müssen, wenn es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Erfolgt eine betriebsbedingte Kündigung, gelten Vereinbarungen als unzulässig, die zu einer sofortigen Rückzahlung verpflichten.
Zu den unzulässigen Bedingungen zählen auch überzogene Zinszahlungen und Zahlungsbelastungen. Lediglich ist es statthaft, dass im Falle eines Ausscheidens des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis anstelle der vertraglich festgesetzten Zinsen dann gängige Marktzinsen verlangt werden dürfen. Abschlagszahlungen und Vorschüsse gehören jedoch nicht zum Arbeitgeberdarlehen. Allerdings gilt für den Darlehensnehmer, dass der Fiskus mit einbezogen werden muss.
Der Arbeitnehmer, der ein solches Darlehen in Anspruch nimmt, muss dann bedenken, dass entstandene geldwerte Vorteile durch diesen Kredit auch versteuert werden müssen. Geldwerte Vorteile entstehen immer dann, wenn der vertraglich vereinbarte Darlehenszins unter dem marktüblichen Wert liegt. Bei der Einkommensteuererklärung müssen diese Beträge dann angegeben werden.
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