Limited Gründung in Deutschland
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admin 16.08.2007 |
Neben den allgemein bekannten Gründungsbezeichnungen von Gesellschaften, wie GmbH, KG, AG und diversen daraus resultierenden Kombinationsformen wird nun eine in Deutschland noch relativ unbekannte Gründungsform angeregt, die Limited Gründung.
Die korrekte Bezeichnung der Gesellschaftsform „Limited“ ist „Private Company Limited by Shares“. Daraus lässt sich bereits ableiten, dass die Limited ihren Ursprung in den englischen Gesetzen findet.
Dennoch ist die Limited Gründung auch in Deutschland zulässig (europäisches Niederlassungsrecht), lediglich die Rechtsgrundlagen findet man nur im englischen Recht und nicht im Deutschen. Die Limited ist eine Aktiengesellschaft.
Nach außen vertreten wird die Limited durch einen so genannten Direktor, wir vergleichen mit einer deutschen GmbH, dort vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaftsform nach außen hin.
Die Limited ist in England eine der am häufigsten anzutreffenden Gesellschaftsformen.
Auch in Deutschland wählen immer mehr Neugründer diese Gesellschaftsform, unter anderem da nur ein sehr geringes Stammkapital zur Limited Gründung notwendig ist. Die Limited Gründung ist zudem einfach und nicht an zeitraubende Auflagen gebunden. Unumgänglich ist, dass sich der Firmensitz in England oder Wales befinden muss. Eine Postadresse reicht dazu aus.
Es hat sich auch ein Markt entwickelt, der die Aktivitäten zur Limited Gründung für den Gründer übernimmt, die Gründungsagenturen. Sie wickeln die kompletten Anmelde- und Behördengänge ab und vereinfachen den Prozess für den Gründer auf diesem Weg nochmals erheblich.
Zu beachten ist, dass gegen die weit verbreitete Meinung, keine steuerlichen Vorteile bei einer Limited Gründung in Deutschland vorliegen. Sofern die Hauptgeschäfte in Deutschland abgewickelt werden, unterliegen diese dem deutschen Steuerrecht.
Möchte man in Deutschland eine Limited gründen, empfiehlt es sich vorher Informationen bei Gründungsagenturen, Gewerbeamt, Finanzamt oder Gründungsberatern (z.B. Handwerksammern, Handelskammern) einzuholen und auszuwerten.
DCÜ
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