Wie kann man Versicherungen kündigen?
|
|
Redaktion 08.03.2011 |
Die Kündigungsmöglichkeiten für den Versicherungsnehmer bei Versicherungen unterscheidet man in ordentliche und außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung berücksichtigt die Vertragslaufzeit, von einem oder mehreren Jahren oder unbefristeten Verträgen. Von der Vertragslaufzeit und von der Art der Versicherung wie Lebensversicherungen, Sachversicherungen oder Private Krankenversicherungen hängt die Vertragslaufzeit ab. Die außerordentliche Kündigung ist möglich bei einem Schadensfall, bei einer Beitragserhöhung, oder der Wegfall des Risikos, z.B. bei der Krankenversicherung, das Verlassen oder der Umzug aus dem Einzugsgebiet der Versicherung.
Im Schadenfall kann der Versicherte den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen bis zu einem Monat bei den meisten Sachversicherungen kündigen. Der Beitrag muß allerdings noch für den gesamten Monat gezahlt werden. Bei der Rechtschutzversicherung kann die Versicherungsgesellschaft ihrerseits kündigen, allerdings nur dann, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate für 2 Versicherungsfälle aufkommen mußte und diese auch durch die Versicherung bezahlt wurden. Die privaten Krankenversicherungen verzichten auf eine Kündigung im Leistungsfall. Bei der KFZ-Versicherung gibt es nur 1-Jahres Verträge. Bei einer Beitragsanpassung kann man innerhalb eines Monats kündigen.
Durch den EU Binnenmarkt seit Juli 1994 haben sich auch noch einige Änderungen bezüglich der Kündigungsmöglichkeiten ergeben. Für Versicherungsprodukte, die in Deutschland angeboten werden und aus Mitgliedsstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums kommen, gilt meist das deutsche Recht. Es sind also im Streitfall für einen Versicherungsnehmer mit deutschen Wohnsitz deutsche Gerichte zuständig. Für Versicherungen der EU Staaten, die in Deutschland Versicherungen anbieten, unterliegen alle Versicherungsbedingungen und Verträge dem deutschen Recht. Gibt es Beschwerden über Gesellschaften, die ihren Firmensitz im Ausland hat, so ist die Aufsichtsbehörde im jeweiligen Heimatland zuständig.
Für die deutsche Versicherungsaufsicht sind also die Möglichkeiten bei einer ausländischen Versicherungsgesellschaft etwas zu bewirken, beschränkt. Bei Konflikten mit Versicherungen kann man sich generell an einen Ombudsmann für Versicherungen wenden, der für eine Einigung zuständig ist. So kann man evtl. Streitigkeiten mit einer Versicherung u.U. außergerichtlich lösen.
Autor: Florian Reuter info [ ät ] pkv-krankenkassen-vergleich.de Mehr zum Thema Versicherungen finden Sie in unserer weiteren Rubrik Versicherungen.
mehr vom Autor
lesen Sie weiter
-
Monika Weber25.11.2010
-
Monika Weber25.11.2010
-
Tobias18.01.2012
-
Redaktion05.04.2011
-
admin24.01.2007
neue Beiträge
-
Tobias06.02.2012
-
Tobias18.01.2012
-
admin22.12.2011
-
admin20.12.2011
-
Sabine Meier08.11.2011
lesen Sie weiter
-
Claudia Haut14.02.2011
-
Redaktion06.11.2007
-
Cornelia Gschiel02.01.2011
-
Redaktion26.11.2010
-
Cornelia Gschiel02.01.2011










