Die Kündigung des Kreditvertrages
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Monika Weber 25.11.2010 |
Die Aufnahme eines Kredites wird durch den Abschluss eines Vertrages rechtsgültig und bindet die Vertragspartner für die vereinbarte Kreditlaufzeit aneinander. Beide Vertragspartner haben allerdings die Möglichkeit das Kreditverhältnis und die damit verbundenen Rechte und Pflichten vorzeitig zu beenden. Hierbei müssen je nach Art des Kredites bestimmte Kriterien beachtet werden.
Zunächst unterscheidet man zwischen dem ordentlichen und dem außerordentlichen Kündigungsrecht. Des Weiteren spielt für eine rechtsgültige Kündigung des Kreditverhältnisses die Art des vereinbarten Zinssatzes eine Rolle, da hiervon der für die Bank entstehende Zinsverlust abhängt. Dieser kann dem Kreditnehmer in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung gestellt werden.
Ordentliche Kündigung
Unterliegen die aufgenommenen Finanzierungsmittel einem konstanten Zinssatz kann der Kreditnehmer gemäß seinem ordentlichen Kündigungsrechts das Kreditverhältnis zum Ende der Zinsbindungsfrist beenden. Die Kündigungsfrist die hierfür eingehalten werden muss beträgt 1 Monat. Unterliegen die Kreditmittel einem variablen Zinssatz, der während der Zinsbindungsfrist den Veränderungen eines Referenzzinssatzes angepasst wird, kann der Kreditnehmer jederzeit eine ordentliche Kündigung veranlassen.
Die einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Wenn es sich um eine Kreditvergabe handelt, die grundpfandrechtlich durch eine Grundschuld oder Hypothek besichert wurde, kann das Kreditverhältnis seitens des Kreditnehmers frühestens 6 Monate nach Inanspruchnahme der Finanzierungsmittel und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten beendet werden.
Außerordentliche Kündigung
Anders als dem Kreditnehmer steht der Bank kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Sie hat lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht, das sie zur vorzeitigen Beendigung des Kreditverhältnisses berechtigt wenn sich die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers gravierend verschlechtert hat oder die vereinbarten Sicherheiten an Wert verloren haben.
Hierbei ist keine Kündigungsfrist einzuhalten. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Kreditnehmers ermöglicht ihm eine Beendigung des Kreditverhältnisses aus begründetem Interesse. Dieses liegt beispielsweise dann vor, wenn das durch ein Immobiliendarlehen finanzierte Wohnobjekt verkauft werden soll.
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