Gerichtsvollzieher & Pfändung
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Monika Weber 19.06.2009 |
Der Gerichtsvollzieher gilt im Allgemeinen als eine Art Schreckensgespenst, mit dem im Grunde Niemand zu tun haben möchte. Dennoch erfüllt dieser natürlich aus Sicht der Gläubiger eine wichtige Funktion. Durch den dem Gerichtsvollzieher vorliegenden Beschluss ist es dem Gläubiger möglich, eine offene Forderung doch noch seitens des Schuldners zu erhalten. Dabei ist das Verfahren der so genannten Zwangsvollstreckung, was im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Pfändung bezeichnet wird, natürlich an strenge Regeln und Bedingungen geknüpft. Der Gerichtsvollzieher wird seitens des Gläubigers immer dann in Anspruch genommen, wenn der Schuldner seine Schulden trotz vorliegendem Vollstreckungsbescheid seitens des Gläubigers nicht bezahlen kann oder möchte. Da der Gläubiger nun nicht selber zum Gläubiger gehen kann, und sich aus dessen Eigentum als „Ausgleich“ bedienen kann, muss dieses vom Gerichtsvollzieher als amtlich berechtigte Person durchgeführt werden.
Zwangsvollstreckung
Besucht der Gerichtsvollzieher nun den Schuldner und kann oder möchte dieser die bestehende Forderung nicht begleichen, so kann der Gerichtsvollstrecker die vorliegende Zwangsvollstreckung durchführen, das bedeutet, er hat das Recht, bestimmte Wertgegenstände aus der Wohnung des Schuldners zu pfänden. Diese mögliche Pfändung bezieht sich allerdings nicht auf alle Wertgegenstände, sondern manche sind von der Pfändungsmöglichkeit ausgenommen, wie zum Beispiel Kühlschrank, Herd oder „normale“ Möbel. Auch der PC oder ein vorhandener Fernseher dürfen in der Regel nicht gepfändet werden. Sie keine besonderen „Luxusartikel“ vorhanden, verläuft der Pfändungs-Versuch in nicht wenigen Fällen ergebnislos.
Eidesstattliche Versicherung
Ist eine Pfändung fruchtlos verlaufen, so ist der nächste Schritt, dass der Schuldner dem Gerichtsvollzieher gegenüber eine Eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Das bedeutet, er muss seine gesamte Vermögensverhältnisse darlegen und zu Erkennen geben, dass er keine Möglichkeit hat, die offene Forderung derzeit zu begleichen. Weigert sich der Schuldner, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er dazu sogar durch einen Haftbefehl „gezwungen“ werden. Bevor man es als Schuldner also dazu kommen lässt, sollte man zumindest mit dem Gerichtsvollzieher „vernünftig“ reden und in nicht wenigen Fällen kann durch eine Rückzahlungsvereinbarung sogar die Pfändung an sich noch abgewendet werden.
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