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Privatinsolvenz

Nicht nur Unternehmen können bzw. müssen unter bestimmten Umständen Insolvenz anmelden, sondern seit dem Jahre 1999 können auch “normale” Bürger eine Privatinsolvenz anmelden. Diese Insolvenz ist auch als Verbraucherinsolvenz bekannt und ist für nicht wenige Menschen oftmals die letzte Lösung, um die bestehenden Schulden “los” zu sein.
Natürlich kann man nicht “einfach so” eine Privatinsolvenz anmelden und damit nach ein paar Jahren seine Schulden abbauen, sondern sowohl die Zulassung zum Insolvenzverfahren als auch die Durchführung der Privatinsolvenz unterliegen strengsten Bedingungen und Voraussetzungen.
 

Voraussetzungen

Zu den wichtigsten Voraussetzungen, um überhaupt erst einmal eine Privatinsolvenz beantragen zu können, zählt zum einen, dass der Antragssteller keine Verpflichtungen mehr gegenüber etwaigen Arbeitnehmern hat, die bei ihm angestellt waren. Zudem darf man nicht mehr als bei 20 verschiedenen Gläubigern Schulden haben, um das Verfahren über die Genehmigung der Privatinsolvenz beantragen zu können.
 

Alles tun für den Schuldenabbau

Der schwierigste Teil der Privatinsolvenz kommt auf den Schuldner zu, wenn die Anmeldung an sich genehmigt wurde. Er muss im Folgenden über einen Zeitraum von sechs Jahres “alles” dafür tun, um die bestehenden Schulden so weit es geht abzubauen. Das bedeutet, jeder Vermögenswert und jeder Einkommensanteil, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, muss dafür verwendet werden, um die bestehenden Schulden an die Gläubiger zurück zu zahlen. Nur unter dieser Voraussetzung ist es möglich, dass die vorhandenen Restschulden nach dem Zeitraum von sechs Jahren erlassen werden und der ehemalige Schuldner wieder schuldenfrei sein kann. Am Anfang des Insolvenzverfahren muss der Schuldner jedoch versuchen, sich mit den Gläubigern insoweit zu einigen, dass eine drohende Insolvenz doch noch vermieden werden kann. Dieses ist auch in gar nicht wenigen Fällen möglich, da auch die Gläubiger wissen, dass sie bei einer außergerichtlichen Einigung oftmals mehr Geld zurück erhalten, als bei einer Insolvenz, wo sie fast kaum etwas von ihren einzufordernden Schulden zurück bekommen.
 

Schuldenbereinigungsverfahren

Sind die Gläubiger nicht zu einer Einigung bereit, wird vom Gericht ein Schuldenbereinigungsverfahren eröffnet. Dieses können die Gläubiger wiederum annehmen oder ablehnen, und zwar innerhalb einer Frist von vier Wochen. Wird auch dieser Einigungsweg abgelehnt, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Falls sich der Schuldner an die Bedingungen hält (das so genannte Wohlverhalten), werden ihm dann nach sechs Jahren die restlichen noch vorhandenen Schulden erlassen.

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