Im Falle der Kündigung hilft meist das Arbeitsrecht
Offenbar sind die Tarifparteien Bahn und GDL gerade dabei sich zu einigen. Dem Wirtschaftsstandort Deutschland hätte ein von der GDL angekündigter unbefristeter Streik auch alles andere als gut getan. In Anbetracht der Regelungswut, die in Deutschland im Allgemeinen vorherrscht, ist es verwunderlich, dass zu Fragen rund um den Streik bislang kaum gesetzliche Regelungen existieren.
Ruft eine Gewerkschaft zum Arbeitskampf und zu Arbeitsniederlegung auf, dann ist man bislang in Deutschland auf so genanntes Richterrecht angewiesen, um auftretende Rechtsfragen klären zu können. Das gilt im Übrigen auch für die Frage von Aussperrungen, mit denen Arbeitgeber unter Umständen auf Streiks der Gewerkschaften reagieren können.
Wesentlich detaillierter sind die Regelungen im deutschen Arbeitsrecht zu Fragen des Kündigungsschutzes. Hier existiert ein eigenes Gesetz, das sich zur Frage der Zulässigkeit von Kündigungen verhält. Auch das BGB enthält einige Paragrafen, die es nach dem deutschen Arbeitsrecht bei einer Kündigung zu beachten gilt.
Der zur Kündigung entschlossene Arbeitgeber muss Fristen und andere Formalien einhalten, damit die Kündigung am Ende vor Gericht auch Bestand hat. Zentrale Vorraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung im Arbeitsrecht ist jedoch, dass diese sozial gerechtfertigt sein muss. Das Gericht geht von einer sozialen Rechtsfertigung der Kündigung aus, wenn der Arbeitsgeber einen in der Person des Arbeiters liegenden, einen betrieblichen oder einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund hatte. Sämtliche drei vorgenannten Kündigungsgründe sind in vollem Umfang vom Arbeitsgericht überprüfbar.
Stellt sich heraus, dass der Arbeitgeber Kündigungsfristen nicht beachtet oder den Betriebsrat vor der Kündigung nicht ordentlich angehört hat, dann droht ihm ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts, wonach die bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
Georg Weißenfels
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