Im Wiederholungsfall droht die Kündigung
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Redaktion 16.02.2011 |
Der Arbeitgeber spricht eine Abmahnung aus, wenn der Arbeitnehmer aus seiner Sicht eine arbeitvertragliche Pflicht verletzt hat. Die Abmahnung hat eine Rügefunktion und eine Warnfunktion. Eine Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn sie das vertragswidrige Verhalten so genau darstellt, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, welcher Vorwurf ihm im Einzelnen gemacht wird. Nur so kann er Stellung zu den Vorwürfen beziehen, gegebenenfalls zukünftig sein Verhalten entsprechend ändern. Ferner muss im Rahmen der Abmahnung die Androhung enthalten sein, dass dieses Fehlverhalten in Zukunft nicht mehr akzeptiert wird und im Wiederholungsfall rechtliche Konsequenzen drohen. Es muss allerdings nicht ausdrücklich die Kündigung genannt werden. Zum Ausspruch einer Abmahnung sind der Arbeitgeber selbst und die Personen berechtigt, an die der Arbeitgeber sein Direktionsrecht delegiert hat.
Möchte der Arbeitgeber eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen oder eine fristlose Kündigung aussprechen, ist grundsätzlich vorher der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich. Auch vor einer personenbedingten Kündigung kann der Ausspruch je nach Art der Pflichtverletzung notwendig sein. Der Ausspruch einer Kündigung ist nach Ausspruch der Abmahnung dann möglich, wenn sich der in der Abmahnung gerügte Pflichtenverstoß wiederholt. Es kann nicht wegen ein und desselben Pflichtenverstoßes abgemahnt und gekündigt werden. Eine Abmahnung muss grundsätzlich nicht schriftlich erfolgen. Sie ist auch dann wirksam, wenn sie mündlich erfolgt. Häufig werden Abmahnungen im Rahmen von Personalgesprächen ausgesprochen. Gesprächsprotokolle darüber befinden sich nicht selten in der Personalakte, ohne dass dies dem Arbeitnehmer bewusst ist.
Der Arbeitnehmer muss die Abmahnung nicht gesondert in einer Klage angreifen. Er kann die Wirksamkeit der Abmahnung noch später im Fall des Ausspruches einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess gerichtlich klären.
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