Mietminderung - unter welchen Umständen?
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Redaktion 25.11.2010 |
Bei bestimmten Schäden haben Mieter ein verbürgtes Recht auf Mietminderung, da die Qualität des Mietobjekts nicht der im Mietvertrag festgehaltenen entspricht; damit ist auch die Wohnungsmiete nicht mehr akzeptabel. Gründe, die zur Mietminderung beitragen, können unter anderen Sachschäden sein – in Form undichter Fenster, verrosteter Wasserleitungen, Mäuse- oder Rattenbefall, kaputte Toilettenspülungen oder feuchten Teppichboden.
Aber auch Lärm kann den Preis drücken – anhaltender Lärm, verursacht von einer nahegelegenen Großbaustelle, senkt den Mietpreis um bis zu 25%. Große Wasserschäden können mitunter ein Drittel der Wohnungsmiete ausmachen. Ungenügende Gebäudereinigung: -5%. Selbst Geruchsbelästigung durch Restaurants kann vor Gericht geltend gemacht werden. Doch nicht jeder Klage auf Mietminderung wird stattgegeben – hier entscheidet letztlich der Mietvertrag, beziehungsweise das Übergabeprotokoll – in welchem Zustand wurde die Wohnung angemietet, oder, wie war sie deklariert?
Wenn der Mietvertrag von vornherein von Lärmbelästigung spricht, muss man als Mieter schon sehr gute Gründe haben, eine Mietminderung einzufordern. Aus diesem Grund ist der Mietvertrag – das kann nicht oft genug gesagt werden – das A und O in Rechtsfragen die Miete betreffend. Natürlich liegt die Beweislast für Mängel beim Mieter.
Und der sollte sich vorher fragen, ob die Prozesskosten bei Verlust ihm die Klage wert sind oder nicht. Aber auch der Wohnungseigentümer hat ein Recht darauf, dass der Mieter die Wohneinheit in dem Zustand, in dem sie ihm überlassen worden ist, behält. Tut er das nicht, kann der Mieter ihm kündigen, ferner kann er Schadensersatz für alle entstandenen Mängel fordern. Eine Mieterhöhung darf im Allgemeinen nur bis zur örtlichen Vergleichsmiete vorgenommen werden; jede weitere Erhöhung bedarf stichhaltiger Gründe.
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