Nach einer Scheidung schmälern Ansprüche auf Unterhalt das Einkommen

Redaktion
01.03.2011
Nach einer Scheidung schmälern Ansprüche auf Unterhalt das Einkommen

Eheleute schulden einander Unterhalt. Während einer intakten Ehe wird dieser Unterhalt vom Gesetz Familienunterhalt genannt. Dieser Unterhalt kann sowohl durch die Zahlung von Geld, aber genauso gut durch die Führung des Haushalts erbracht werden. Wollen sich die Eheleute scheiden lassen, muss unter Umständen ein so genannter Trennungsunterhalt gezahlt werden. Jeder Scheidung in Deutschland hat nämlich dem Grunde nach ein so genanntes Trennungsjahr voranzugehen. Erst wenn dieses Trennungsjahr von den Eheleuten absolviert ist, kann ein Familienrichter davon ausgehen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist und kann die Scheidung vollziehen.

Während des Trennungsjahres ist aber unter Umständen einer der beiden Ehepartner dringend auf Unterhaltszahlungen von dem anderen Partner angewiesen. Ist zum Beispiel aus der Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen, dass zum Zeitpunkt der Trennung noch minderjährig ist, dann versteht es sich von selber, dass sich zumindest ein Ehepartner um das Kind kümmern muss. Dieser Ehepartner kann aber auch nicht einem geregelten Erwerbsleben nachgehen. Er ist also darauf angewiesen, dass er Unterstützung von dem Ehepartner erhält. Dieses Bedürfnis kann auch nach Rechtskraft der Scheidung fortbestehen. In diesem Fall ist so genannter nachehelicher Unterhalt zu bezahlen.

Dabei ist selbstverständlich immer zu berücksichtigen, dass Unterhaltszahlungen auch nach der Scheidung nur dann verlangt werden können, wenn der eigentlich Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Ist der Pflichtige selber krank und einkommenslos und verfügt er auch über kein Vermögen, dann kann er dem Grunde nach bereits nicht zur Zahlung von Unterhalt verurteilt werden. Ein ganz anderes Problem lernen viele Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung in Form von unterhaltsunwilligen Schuldnern kennen. Man hat in diesen Fällen zwar dem Grunde nach Anspruch auf Unterhalt, kann ihn aber nicht durchsetzen.

Georg Weißenfels 1160-394@onlinehome.de

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