Trennung Scheidung und Steuern
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Redaktion 21.02.2011 |
Bei einer Trennung und Scheidung sind für die Beteiligten viele Dinge zu beachten. So ändert sich mit Trennung und Scheidung auch steuerlich einiges. Der Beitrag soll die wesentlichen Folgen aufzeigen.
Während bestehender Ehe lassen die meisten Eheleute sich gemeinsam zur Steuer veranlagen. Sie versteuern ihr Einkommen also entweder nach den Steuerklassen III und V, oder beide versteuern nach den Steuerklassen IV und IV. Diese gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer endet ab dem 01. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres – und nicht erst, wie von vielen Betroffenen geglaubt, nach rechtskräftiger Ehescheidung. Ab diesem Zeitpunkt können die Eheleute nicht mehr gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt werden, sondern werden getrennt veranlagt. Dies bedeutet, dass beide in die Steuerklasse I bzw. – wenn einer Kinder im Haushalt hat – in die Steuerklasse II wechseln müssen.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Eheleute getrennt veranlagt werden, kann der unterhaltspflichtige Ehegatte den Unterhalt, den er an den anderen Ehegatten bezahlt, steuerlich absetzen. Dieses Verfahren ist den meisten unter dem Begriff Anlage U oder auch begrenztes Realsplitting bekannt. Wichtig ist hier: Abgesetzt werden kann nur der Unterhalt für den Ehegatten, nicht der eventuell für gemeinsame Kinder gezahlte Unterhalt. Will der unterhaltspflichtige Ehegatte von diesem begrenzten Realsplitting Gebrauch machen, muss er dem anderen Ehegatten die daraus resultierenden Nachteile – nicht nur steuerlicher Art – ersetzen. Dennoch lohnt es sich in den meisten Fällen, den an den anderen Ehegatten gezahlten Unterhalt im Wege der Anlage U abzusetzen, da der unterhaltspflichtige Ehegatte mehr Steuern spart als er dem anderen Ehegatten an Nachteilen zu ersetzen hat.
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