Treppenlift und Mietwohnung
Der Mieter hat einen Anspruch darauf, auf eigene Kosten in der Mietwohnung einen Treppenlift einbauen zu dürfen. Eine gesetzliche Vorschrift hierfür gibt es erst seit 01. September 2001. Hier die Vorschrift:
§ 554 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Dieser Paragraf scheint klare Aussagen zu treffen. Der Mieter weiß jedoch nicht, in welchem Umfang der Vermieter bauliche Veränderungen dulden muss, welche Maßstäbe angesetzt werden müssen, um seine Interessen mit denen des Vermieters unter Einbeziehung der Interessen der übrigen Mieter abzuwägen. So wie der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen ein behindertengerechtes Bad einbauen lassen kann, kann er einen Treppenlift einbauen. Bei einem Bad sind jedoch größere Eingriffe in die Bausubstanz zu erwarten.
Bevor Sie jedoch hergehen und einen Treppenlift kaufen und einbauen lassen (weil ja im Gesetz steht, das der Mieter die Zustimmung verlangen kann), holen Sie sich erst mal fachlichen Rat ein! Fachlichen Rat erhalten Sie den Rechtsanwälten / Beratern Ihres örtlichen Mietervereins oder bei Ihrem Anwalt. Die Berater des Mietervereins kennen die Problematik mit dem Treppenlift und dem Umbau zu einer behindertengerechten Wohnung. Ihr Anwalt, falls er sich mit dem Treppenlifter noch nicht auskennt, vermag sich in die Problematik einzulesen; er versteht ja Gesetzestexte zu lesen.
Für den Mieter gilt auf jeden Fall:
Es ist selbstverständlich, dass Sie als Betroffener vor Beginn irgendwelcher Ausführungen mit Ihrem Vermieter sprechen. Falls Sie klarkommen, halten Sie alles schriftlich fest, und dabei (bei der schriftlichen Fixierung) brauchen Sie bereits einen guten Anwalt, der sich in die Problematik hineindenken kann. Falls Sie kein Einvernehmen mit dem Vermieter herbeiführen können, schalten Sie den Mieterverein oder Ihren Anwalt ein. Dieser wird sich mit dem Vermieter in Verbindung setzen und Ihr Anliegen möglichst objektiv unter Abwägung der beiderseitigen Interessen schildern. Falls der Vermieter auch jetzt noch nicht von der Berechtigung Ihres Verlangens überzeugt ist, muss das Amtsgericht die notwendige Zustimmung (siehe Gesetzestext) ersetzen. Dazu ist es notwendig, dass Ihr Anwalt einen bestimmten Antrag bei Gericht stellt und dabei selbstverständlich die für einen Treppenlifter notwendigen Umbauten, Veränderungen o. ä. genauestens schildert (evtl. in Zusammenarbeit mit einem Fachmann für Treppenlifte), zusammen mit den Auswirkungen auf das Gebäude, auch die eventuellen Einwirkungen auf die vertraglichen Rechte der übrigen Mieter vorträgt.
Selbstverständlich ist dem Gericht die Notwendigkeit der Einbaumaßnahme zu erläutern. Das heißt, Sie müssen sich die Frage stellen, warum benötigen Sie einen Treppenlifter und Sie müssen sich diese Frage genauestens und ehrlich beantworten. Nur so können Sie ein Gericht überzeugen. (Selbstverständlich haben Sie Ihre Argumente VOR der Anrufung des Gerichtes dem Vermieter ausführlich dargelegt und dieser hat sich – obwohl er alle Argumente kennt – nicht überzeugen lassen. Falls Sie sagen, mit diesem Vermieter kann man sowieso nicht reden, beauftragen Sie gleich einen Anwalt.)
Das Gericht wird also die Argumente beider Seiten genau abwägen und dann (hoffentlich) die erforderliche Zustimmung des Vermieter ersetzen. Dann können Sie den Treppenlift einbauen.
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