Kinder als Zeugen vor Gericht, Seite 20

Redaktion
28.02.2011
Kinder als Zeugen vor Gericht

5. Das Kind im Gerichtssaal

Die Anhörung des Kindes durch den Familienrichter ist juristisch gesehen eine Maßnahme zur Sachaufklärung. Aus pädagogischer und psychologischer Sicht wäre es hierbei selbstverständlich von Vorteil, wenn der Richter über fachliche Kompetenzen im Umgang mit und speziell bei der Vernehmung von Kindern geschult wäre. Nach wie vor liegt es jedoch im privaten Ermessen des Richters, ob und inwieweit er sich auf diesem Gebiet fortbilden will. In jedem Fall sollte die Anhörung eines Kindes aber einige Kriterien erfüllen, um eine zusätzliche Belastung des Kindes durch Unsicherheit, Hilflosigkeit und Angstgefühle zu vermeiden. Dazu wurde vom National Children’s Advocacy Center in Huntsville, Alabama eine so genannte „Court Prep Group“ ins Leben gerufen, die Kinder im Vorfeld der Verhandlung mit dem Gerichtsgebäude, den zuständigen Personen und ihren Aufgaben vertraut macht und sie so auf ihre Aufgaben als Zeugen vorbereitet. In Rollenspielen können Ängste und Befürchtungen thematisiert und somit bearbeitet und gelöst werden. Da es meines Wissens in Deutschland keine vergleichbaren Programme gibt, liegt es allein in der Hand des Familienrichters, die Anhörung entsprechend zu gestalten. Die Anhörung sollte strukturell und inhaltlich durchdacht und vorbereitet sein, ohne jedoch die spontanere Vorstellungswelt eines Kindes außer Acht zu lassen. Es bietet sich an, über einige Fragen zum Lebensumfeld des Kindes wie Kindergarten, Hort oder Schule den Kontakt aufzubauen und die Befindlichkeit des Kindes in der momentanen Situation anzusprechen.

Der Richter sollte dem Kind ohne Einschränkungen Respekt und Empathie entgegenbringen, so dass das Kind bereit ist, eine möglichst umfassende Schilderung der Familienverhältnisse aus seiner Sicht und seine persönlichen Wünsche und Befürchtungen zu preiszugeben. Es ist wichtig, dass sich der Richter außer von den Neigungen, Bindungen und Wünschen des Kindes auch ein Bild von den Beziehungen des Kindes macht und deren Qualität in Erfahrung bringt. Insbesondere bei jüngeren Kindern sollte der Richter also keine Hemmungen haben, mit dem Kind zu spielen oder zu malen, wenn dies der Anhörung zugute kommt. Prinzipiell sollte mit Rücksicht auf die ungewohnte Situation für das Kind die Anhörung außerhalb des Gerichtssaals stattfinden. In den meisten Familiengerichten stehen dafür eigens ausgestattete Spiel- und Anhörungszimmer zu Verfügung. Auch das Ablegen der Robe kann zu einer Entspannung der Situation beitragen.

Die Anhörung sollte im Interesse des Kindes in Abwesenheit der Eltern und deren Anwälte stattfinden, so dass das Kind nicht in zusätzliche Loyalitäts- und Gewissenskonflikte einem Elternteil gegenüber gerät. Auf Wunsch des Kindes sollte aber der Verfahrenspfleger als „Anwalt des Kindes“ der Anhörung beiwohnen. Auch die Anhörung von Geschwistern sollte möglichst getrennt erfolgen, um gegenseitige Beeinflussungen zu vermeiden und die Befindlichkeit, Lebenssituation und -zufriedenheit eines jeden Kindes individuell zu erfahren und „Vielredner“-Effekte auszuschließen. Die Beziehung der Kinder untereinander kann durch eine anschließende gemeinsame Anhörung geklärt werden.

Mit der Verabschiedung des sogenannten Zeugenschutzgesetzes 1998 wurde eine weitere Möglichkeit geschaffen, die Anhörung für Kinder weniger belastend zu machen. Es wurde die Strafprozessordnung (§58a und §247a StPO) dahingehend geändert, dass minderjährige (Opfer-)Zeugen mit Hilfe der Videotechnik vernommen werden können. Die Aussage kann gegebenenfalls schon bei der Vernehmung durch die Polizei aufgezeichnet werden und bei der eigentlichen Verhandlung abgespielt werden, so dass der Zeuge nicht mehrfach aussagen muss.

Eine andere Möglichkeit ist die Simultanübertragung in Bild und Ton aus einem anderen Raum in den Sitzungssaal. Diese Methode scheint insbesondere in Verfahren zu sexuellem Missbrauch erforderlich zu sein, um eine Retraumatisierung des Kindes durch wiederholte Aussagen zu vermeiden. Leider scheint sich die Vernehmung via Videokonferenz in Deutschland (im Gegensatz zu den USA) noch nicht etabliert zu haben.

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