Kinder als Zeugen vor Gericht, Seite 2
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Redaktion 28.02.2011 |
Einleitung Im Jahr 2001 wurden allein in Deutschland 197.498 Ehen geschieden. Davon waren ungefähr 150.000 Kinder betroffen. Berücksichtigt man auch die Zahlen zu Verfahren wegen Sorgerecht, Umgangsrecht, Sorgerechtsentziehung, Fremdplatzierung und sexuellem Missbrauch, so kann man davon ausgehen, dass in Deutschland jährlich mehr als 200.000 Kinder vor Gericht als Zeugen verhört werden. Im forensischen Kontext werden Zeugenaussagen erhoben, um Beweismaterial zu erarbeiten, was vor Gericht verwertet werden kann.
Aussagen sind dann verwertbar, wenn der Zeuge den kritischen (Erlebnis)sachverhalt möglichst umfassend, wirklichkeitsgetreu und zuverlässig schildert. Hierbei muss beachtet werden, dass eine Aussage immer das Resultat eines kommunikativen Interaktionsprozesses ist und insofern sowohl von Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Rekonstruktionsleistungen des Befragten wie auch vom kommunikativen Verhalten des Befragenden abhängig ist. Da ein Gerichtsverfahren schon für Erwachsene eine furchteinflößende, beklemmende, ungewohnte Situation ist, kann man sich vorstellen, wie es Kindern ergehen muss. Selbst wenn sie aufgrund ihres Alters die Tragweite einer Verhandlung evtl. noch nicht vollständig erfassen können, so wird ihnen doch über die gereizte Stimmung und das Verhalten der Eltern (die sie evtl. schon lange ertragen müssen) und die völlig unbekannte Situation im Gerichtssaal eine ängstigende und bedrohliche Sachlage vermittelt. Unter diesen Voraussetzungen wird von den Kindern eine Aussage erwartet, die sie – vor allem bei Sorgerechtsverfahren - nicht selten in schwere Loyalitätskonflikte bringt.
Trotzdem ist es aus mehreren Gründen nicht angebracht auf eine Aussage der betroffenen Kinder zu verzichten. Nach §50 FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist vorgeschrieben, dass die Richter der Anhörungspflicht des Kindes – unabhängig vom Alter – unterliegen. Damit wird der Eigenständigkeit und Subjekthaftigkeit des Kindes als Träger eigener Grundrechte Rechnung getragen und vermieden, dass gerichtliche Entscheidungen über den Kopf des Kindes hinweg getroffen werden. Außerdem wird davon ausgegangen, dass ein Familiensystem auch nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern weiterhin Bestand hat, weshalb es umso wichtiger ist, die Kinder, die zumal oft das „Streitobjekt“ sind, selbst zu ihrer Meinung, ihren Wünschen und Ansichten zu befragen. Es ist offenkundig, dass Kinder als Zeugen einer anderen Behandlung bedürfen als Erwachsene, will man sie nicht unnötig belasten und zu verwertbaren Aussagen kommen.
Mit der vorliegenden Arbeit will ich einige der wichtigsten Bereiche beleuchten, die aus psychologischer und pädagogischer Sicht zu berücksichtigen sind, wenn man es mit Kindern als Zeugen zu tun hat, wobei ich zuerst die Rolle des Verfahrenspflegers und des psychologischen Sachverständigen bzw. Gutachters beschreiben werde, um anschließend auf eine Sonderform der Begutachtung, nämlich die der Glaubhaftigkeit der Aussage einzugehen. Dies soll vor dem Hintergrund relevanter entwicklungspsychologischer Besonderheiten geschehen. Zuletzt möchte ich noch kurz auf die konkrete Situation im Gerichtssaal eingehen und in einer Schlussbemerkung meine Erfahrungen aus dem Seminar in das Thema integrieren. An einigen mir passend erscheinenden Stellen habe ich Hinweise auf das „Parental Alienation Syndrome“ (PAS) eingefügt, da mir die jeweiligen Aspekte von besonderer Wichtigkeit in Hinsicht auf PAS schienen. Da das PAS im Seminar ausführlich besprochen und diskutiert wurde, möchte ich im Rahmen dieser Arbeit jedoch nicht weiter darauf eingehen.
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