Kinder als Zeugen vor Gericht, Seite 6
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Redaktion 28.02.2011 |
1.3. Aussagepsychologischer Sachverständiger
Ein weiteres spezielles Handlungsfeld von psychologischen Sachverständigen ist die Begutachtung von kindlichen Zeugen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit, besser gesagt der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Die Tatsache allein, dass ein Kind vor Gericht aussagt, rechtfertigt noch nicht die Anordnung einer psychologischen Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Nur wenn das Kriterium des „durchschnittlichen“ Kindes nicht erfüllt ist, es sich also um einen „problematischen“ Zeugen handelt, ist das ein Anlass für eine Begutachtung. Während dies im Falle von erwachsenen Zeugen fast ausschließlich der Fall bei psychischen Erkrankungen ist, gilt bei kindlichen und jugendlichen Zeugen niedriges Lebensalter, langes Erinnerungsintervall, Entwicklungsdefizite, Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit, Gefahr sekundärer Traumatisierung und die Gefahr suggestiver Aussagebeeinflussung als Grund für eine Begutachtung. Kinder unter vier Jahren werden in der Regel immer begutachtet.
Die Aufgabe von psychologischen Sachverständigen ist über den Weg der Bestätigung der Glaubhaftigkeit (die Quote der als nicht glaubhaft belegbaren Aussagen ist selbst in der selektiven Stichprobe der „problematischen“ Zeugen sehr gering) die Stärkung der Position des Kindes als Zeuge. Die Glaubhaftigkeitsbegutachtung kann also zu einer Korrektur sozial etablierter, aber sachlich falscher Vorstellungen und Erwartungshaltungen bzgl. vermeintlich „normaler“ Zeugenleistungen führen. Der Gutachter erhält Einsicht in alle Prozessakten und führt dann weitere Befragungen und Explorationen durch, um anhand der möglichst vollständigen Schilderung die Glaubhaftigkeit der Aussage zu beurteilen. Er unterliegt dabei aber dem sog. Vernehmungsverbot, sein Handlungsspielraum beschränkt sich also auf die reine Begutachtung: „The expert is under an obligation of neutrality. He only has to answer specific and detailed questions, for instance on the credibility of the witness. It is neither his task to protect the witness, nor to influence the information provided. He must avoid turning his inquiry into a qualified interrogation, using his psychological skill to get information out of the witness, which is the primary task to the judge. (Freshsee, 1989, S.33)
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