Kinder als Zeugen vor Gericht, Seite 4

Redaktion
28.02.2011
Kinder als Zeugen vor Gericht

1. Rolle des Verfahrenspflegers, psychologischen Sachverständigen / Gutachters

1.1. Verfahrenspfleger

Im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wurde nach § 50 FGG dem Kind bei besonderen familialen Konfliktlagen wie hochstrittigen Scheidungen, Adoptionen usw. ein Verfahrenspfleger im Sinne eines „Anwalt des Kindes“ zur Seite gestellt, um die Rechtsposition des Kindes zu stärken. Für die Zeit der Gerichtsverhandlung tritt der Verfahrenspfleger and die Stelle des gesetzlichen Vertreters und übernimmt die Verantwortung, die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen. Die Aufgabe des Verfahrenspflegers, der durch das Gericht bestellt wird, können in erster Linie Juristen, aber auch Psychologen oder Sozialpädagogen übernehmen. Es sind aus psychologischer Sicht unterschiedliche Begründungen möglich, die die Bestellung eines Verfahrenspflegers sinnvoll erscheinen lassen.

Da Kinder als den Erwachsenen gleichberechtigt anerkannt sind, muss ihnen vor allem in Fällen von unüberbrückbaren Interessenskollisionen eine eigene Interessensvertretung zugestanden werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um schwerwiegende Interessensgegensätze zwischen Kind und Sorgeberechtigten (z. B. in strittigen Fällen von Sorgerechts- oder Umgangsverfahren), bei Sorgerechtsentzug wegen Kindesgefährdung (z. B. psychische Erkrankung der Eltern, Missbrauch etc.), bei Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson oder dem Ehegatten/Lebenspartner/Umgangsberechtigten, bei Unterbringung des Kindes z. B. in einer psychiatrischen Klinik und bei Adoption oder Aufhebung der Adoption. Außerdem kann ein Verfahrenspfleger bei vom Gericht angeordnetem betreutem Umgang eingesetzt werden.

Es wurde verschiedentlich Kritik am Einsatz eines Verfahrenspflegers geäußert, da das Kind weiterhin als Objekt der Rechtsordnung betrachtet werde und sich der Prozess nur unnötig verkompliziere, da eine weitere antrags- und beschwerdeberechtigte Konfliktpartei hinzutrete. Dagegen ist einzuwenden, dass durch das Hinzuziehen eines qualifizierten Verfahrenspflegers dem Kind die notwendige Unterstützung gegeben werden kann, eine schwierige belastende Situation schadlos zu überstehen und zu meistern.

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