Kinder als Zeugen vor Gericht, Seite 5
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Redaktion 28.02.2011 |
1.2. Psychologischer Sachverständiger / Gutachter
Bei einem psychodiagnostischen Gutachten im Rahmen der Familiengerichtsbarkeit handelt es sich ganz allgemein um eine methodisch und wissenschaftlich begründete Entscheidungshilfe zur Lösung eines Problems im Sinne einer kombinierten Tätigkeit: „Befunderhebung im Rahmen des diagnostischen Erkenntnisprozesses, um mit Hilfe der relevanten Daten von Anbeginn der Untersuchungskontakte an ein lösungsorientiertes, konfliktmilderndes, also modifikationsorientiertes Vorgehen des Sachverständigen, das die Entwicklungsprozesse der Familie berücksichtigt, möglich zu machen.“ (Balloff, S.122) Wie schon in der Einleitung erwähnt besteht das Familiensystem auch nach einer Trennung oder Scheidung, wenn auch in veränderter Form, fort. Es handelt sich also weniger um eine Desorganisation, als vielmehr um eine Reorganisation des Systems. Deshalb muss nach § 613 und §622 der Zivilprozessordnung den Eltern und Kindern eine Intervention in Form von außergerichtlicher Beratung, Familientherapie, Psychotherapie oder Mediation angeboten werden, bevor das Gericht in das Familiensystem eingreift.
Nur wenn diese Angebote abgelehnt werden oder scheitern, eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen ist oder bereits eingetreten ist oder das Kind im Sinne von PAS gegen einen Elternteil eingestellt ist, wird in der Regel ein Gutachter vom Gericht beauftragt, die Familie oder einzelne Mitglieder oder Konstellationen hinsichtlich der Beweisfrage zu begutachten. Im Rahmen der Familiengerichtsbarkeit handelt es sich hier meist um Fragen der Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts, welcher Elternteil unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte besser für die alleinige Erziehung geeignet ist, ob das seelische, körperliche und geistige Wohl eines Kindes in irgendeiner Hinsicht gefährdet ist (z. B. bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch) und ob die Abwendung einer Kindeswohlgefährdung die Herausnahme aus der Familie beinhalten muss.
Im Umgang mit dem Kind muss der psychologische Sachverständige selbstverständlich altersgemäß auf das Kind eingehen, ihm Empathie, Geduld und vor allem Respekt entgegenbringen, um ihm die Angst vor der Exploration nehmen. Für die Exploration selbst gibt es einige maßgeschneiderte familienrechtspsychologische Testverfahren, über die der Gutachter Zugang in die Besonderheiten des jeweiligen Familiensystems finden kann. Genannt seien hier exemplarisch der Family Relations Test (FRT), der Projektive Familienszenen-Test (PFST) und für sehr junge Kinder (4-8 Jahre) der Familien- und Kindergarten-Interaktionstest (FIT-KIT)
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