Kinder als Zeugen vor Gericht, Seite 9

Redaktion
28.02.2011
Kinder als Zeugen vor Gericht

2.2. Qualitätsmerkmale erlebnisfundierter Aussagen

Im folgenden werde ich einige der wichtigsten Merkmale aufzählen und erläutern, die darauf hinweisen, dass der Schilderungssachverhalt tatsächlich erlebt wurde. Zu den aussageimmanente Qualitätsmerkmalen gehören:

  1. Detailreichtum bzgl. Orts-, Personen- und Handlungsbeschreibungen, aber auch aus dem Beziehungs- und Handlungsumfeld. Es können keine absoluten Häufigkeitsangaben gemacht werden, vielmehr ist der Detailreichtum auf einer individuellen Baseline zu beurteilen.
  2. Logische Konsistenz: logische, folgerichtige, schlüssige Schilderung und ein plausibler Zusammenhang ohne aussageimmanente Widersprüche und Brüche.
  3. Deliktspezifität: Angaben über Erlebnis- und Verhaltensweisen, die abweichend sind von sozial etablierten Stereotypen, aber aus kriminologisch empirischer Kenntnis typisch sind für den fraglichen Deliktbereich.
  4. Unstrukturiertheit: der relevante Sachverhalt wird durch Aussagefetzen fragmentiert und unzusammenhängend geschildert unter der Verwendung von zeitlichen Vor- und Rückgriffen; die inhaltliche Struktur erschließt sich erst am Ende durch Betrachtung des Gesamten.
  5. Ungesteuertheit der Aussage durch assoziationsgeleitete Erinnerungen; bei einer intentionalen Falschaussage ist die Kontrolle und Steuerung der Aussage notwendig, um seine Äußerungen gedanklich abzustimmen
  6. Gefühlsbeteiligung: eine Inhalt-Affekt-Übereinstimmung entspricht dem Merkmal des Detailreichtums auf nonverbaler Ebene.
  7. Schilderung von raum-zeitlichen Verknüpfungen zwischen persönlichem Lebenskontext und gefragtem Geschehen; das ist v.a. wichtig bei der Überprüfung, ob woanders erworbene Erfahrungen fälschlicherweise übertragen werden
  8. Schilderung von Interaktionen: Reaktionsketten im Sinn von Aktion und Reaktion -> Prozesscharakter sozialer Handlungen
  9. Schilderung von Gesprächen: Interaktionsschilderung auf verbaler Ebene; v.a. unterschiedliche Wissens- und Erfahrungshintergründe und divergierende Meinungen der Beteiligten
  10. Phänomenorientierte Schilderung von unverstandenem Geschehen: es wird nur äußere „appearance“ erzählt; diese Ebene ist der intellektuellen Reflexion vorgelagert und findet sich deshalb nicht in intentionalen Falschaussagen. - Schilderung des Erlebens von phänomenaler Kausalität: Herstellung eines Ursache-Wirkung-Zusammenhangs aufgrund von subjektivem Erleben (z B. durch zeitliche Koinzidenz von Ereignissen), obwohl es objektiv nicht so geschehen ist
  11. Schilderung von eigenpsychischem Erleben: besonders wertvoll, wenn ein Prozesscharakter deutlich wird, wie z.B. Affektverläufe und Erlebnisentwicklungen.
  12. Schilderung psychischen Erlebens beim Interaktionspartner, v.a. beim Beschuldigten - Schilderung von nebensächlichen Details: subjektive Bedeutung durch persönliches Erleben
  13. Schilderung von Wirklichkeitskontrolle: Unklarheit des aussagenden Zeugen, ob ein Sachverhalt wirklich erlebt wurde oder nicht, wird selbst überprüft ( sprichwörtliches „sich zwicken“) Wenn die bis hier genannten Merkmale selten oder nicht vorkommen, liegt der Verdacht auf eine intentionale Falschaussage nahe, weil davon ausgegangen werden kann, dass das Erfinden von Details schwieriger ist, als das bloße Erinnern und es außerhalb der Planungskapazität liegt, gezielt solche Merkmale in die Aussage einzuflechten. Weitere aussageimmanente Qualitätsmerkmale sind
  14. Vorbringen von spontanen Verbesserungen: dies wird von falschaussagenden Zeugen bewusst vermieden, um als erinnerungssicher zu gelten
  15. Vorbringen von Einwänden gegen die Richtigkeit der Aussage: z.B. „Klingt unwahrscheinlich, war aber wirklich so“ oder „Kann schon sein, dass ich mich da täusche/etwas falsch wahrgenommen habe.“
  16. Vorbringen von Selbstbelastungen:
  17. Vorbringen von Entlastungen des Beschuldigten: intentional falschaussagende Zeugen und von ihren Eltern programmierte Kinder (PAS) haben einen übertriebenen Belastungseifer. Bei den aussageübergreifenden Qualitätsmerkmalen wird der Fokus auf allgemeine gedächtnispsychologische Aspekte des Erinnerns und Vergessens gerichtet:
  18. Präzisierbarkeit: eine spontane Verbesserung früher gemachter Aussagen kann die Unabhängigkeit von potentieller Instruktion durch Dritte belegen.
  19. Konstanz: Inkonstanz wird als das wichtigste Indiz für Falschaussagen gesehen, aber wenn keinerlei Abweichungen vorliegen, sondern eine wortgetreue Konstanz, ist das ein Hinweis auf Eintrichtern/Instruktion von Außen (PAS!).

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