Freistellungsauftrag

Redaktion
29.05.2009

In Deutschland müssen Einkünfte grundsätzlich versteuert werden. Zu diesen Einkünften zählen sowohl das Gehalt als auch Kapitalerträge, wie beispielsweise Zinsen oder Dividenden. Damit Kleinanleger nicht benachteiligt werden, gibt es den Freistellungsauftrag. Mit ihm können Zins- und Dividendenerträge sowie Fondsausschüttungen freigestellt werden, die dann ohne Steuerabzug gutgeschrieben werden.

 

Höhe des Freistellungsauftrages

Die Höhe des Freistellungsauftrages ist auf 801 Euro pro Person beschränkt, Ehepaare können bis zu einer Höhe von 1.602 Euro freistellen. Wird dieser Betrag überschritten, müssen die Erträge dennoch versteuert werden. Da viele Anleger ihr Geld nicht mehr nur bei einer Bank angelegt haben ist es möglich, den Freistellungsauftrag zu teilen. Hierzu müssen die jeweils zu erwartenden Erträge bei der Bank berechnet werden. Wichtig ist, dass die Summe aller gestellten Freistellungsaufträge die Gesamtsumme nicht übersteigt. Ist dies der Fall, kann es bei einer stichprobenartigen Überprüfung des Finanzamtes zu Problemen kommen, da dann die genaue Summe der erhaltenen Zinsen nachgewiesen werden muss.

 

Freistellungsauftrag bei der Bank

Der Freistellungsauftrag kann zu jeder Zeit bei der Bank gestellt und natürlich auch geändert werden. Entsprechende Formulare können bei der Bank angefordert werden, sie stehen häufig aber auch im Internet als PDF-Formular zur Verfügung. Wichtig ist, dass der Steuerpflichtige seinen Freistellungsauftrag eigenhändig unterschreibt. Ist ein Ehepaar gemeinsam veranlagt, muss auch der Freistellungsauftrag immer auf beide Ehepaare ausgestellt und von ihnen unterschrieben werden. Auch Kinder haben die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag zu stellen.

 

Bei minderjährigen Kindern sind die Eltern grundsätzlich für deren Bankgeschäfte zuständig und müssen daher auch den Freistellungsauftrag unterschreiben. Ist der Freistellungsauftrag nicht mehr ausreichend und verfügt der Anleger über kein eigenes Einkommen (Kinder, Rentner), ist auch die Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung möglich. Diese kann beim Finanzamt beantragt werden. Wird sie gewährt, sind alle Zinserträge, unabhängig der Höhe, steuerfrei. Durch die ab Januar 2009 einzuführende Abgeltungssteuer wird sich auch der Freistellungsauftrag verändern, er heißt dann Sparer-Pauschbetrag. Die Höhe bleibt jedoch bestehen.

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