Riester Rente
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Redaktion 04.03.2011 |
Die als Riester Rente bekannte Form der staatlich geförderten Altersabsicherung geht auf den gleichnamigen ehemaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zurück. Berechtigt sind nicht nur alle Arbeitnehmer einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld I und II bzw. Krankengeld und rentenversicherungspflichtige Selbstständige und Freiberufler, sondern auch Ehepartner von Menschen, die einen entsprechenden Anspruch haben und Pflegende sowie Wehr- und Ersatzdienstleistende. Geringfügig Beschäftigte erwerben einen entsprechenden Anspruch, wenn sie freiwillig Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Zudem sind bestimmte Amtspersonen ebenso berechtig wie Beamte und ihnen gleich gestellte Personen, wenn sie über einen Pensionsanspruch verfügen.
Der Sparer erhält nicht nur staatliche Zulagen, sondern kann zudem einen Teil seiner Einzahlungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Im Gegenzug dazu sind Auszahlungen aus der Riester-Rente voll steuerpflichtig. Voraussetzung für die Anerkennung eines Sparvertrages als für die Riester-Rente geeignet ist eine Zertifizierung. Diese wird erteilt, wenn garantiert ist, dass mindestens die eingezahlten Beträge für die Auszahlung zur Verfügung stehen. Außerdem darf die Auszahlung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen, sofern der Anleger nicht einer Berufsgruppe mit ausdrücklich vereinbartem vorgezogenen Rentenbeginn anghört; dieses trifft vor allem auf Piloten und Bergarbeiter zu.
Zudem sind nur bestimmte Anlageformen förderungswürdig, von denen Banksparpläne und Fondssparpläne am beliebtesten sind. Ein Riester-Vertrag lohnt vor allem auf Grund der hohen Zulage, die derzeit für Ledige 154 Euro und für Verheiratete 308 Euro beträgt, wobei eine zusätzliche Zulage in Höhe von 185 Euro für jedes vor 2007 und 300 Euro für jedes später geborene Kind gezahlt wird. Die volle Zulage wird gewährt, wenn der Sparer 4 % seines Einkommens, jedoch mindestens 60 und höchstens 2100 Euro, selber in den Vertrag einzahlt. Riester-Verträge gelten bei Arbeitslosigkeit nicht als Vermögen und mildern somit nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
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