Schiffsbeteiligungen
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Monika Weber 03.06.2009 |
Bei Schiffsbeteiligungen handelt es sich um geschlossene Fonds. Das bedeutet, dass der Anleger lediglich während der festgelegten Zeichnungsphase einsteigen kann. Beteiligungen an Schiffsfonds sind langfristige Geldanlagen; ein Verkauf der Anteile ist zwar möglich, es hat sich bislang jedoch kein besonders aktiver Markt gebildet, sodass ein erwünschter Verkauf häufig nicht erfolgreich abgewickelt werden kann. In der Regel werden für Schiffsbeteiligungs-Fonds relativ hohe Mindestanlagebeträge verlangt. Der Anleger profitiert von Ausschüttungen, die hauptsächlich auf Grund des mit dem finanzierten Schiff erzielten Betriebsergebnisses ermittelt werden. Hierbei profitiert er von einer steuerlichen Bestimmung, dass die Fondsgesellschaft die als Tonnagesteuer bezeichnete pauschale Versteuerung wählen kann. Wenn sie einen derartigen Antrag stellt, gilt diese Form der Ermittlung des zu versteuernden Ergebnisses für einen Zeitraum von zehn Jahren. Grundsätzlich können alle Arten von Schiffen über Schiffsbeteiligungen in Form von Schiffsfonds finanziert werden.
In der Praxis erfolgt eine derartige Finanzierung bei Last- und Containerschiffen wesentlich häufiger als bei Kreuzfahrt- und Fährschiffen. Der Anleger wird Miteigentümer des finanzierten Schiffes oder der finanzierten Flotte. Der Einfluss der Anteilseigner auf die Unternehmenspolitik kann im Gegensatz zum Aktienrecht bei Beteiligungen in Form von Fondsanteilen vertraglch stark eingeschränkt werden. Die Beteiligung an einem Schiffsfonds ist riskant und bietet neben den Chancen für gute Gewinne auch die Gefahr, Verluste zu erleiden. Diese kann durch eine sorgfältige Prüfung des Verkaufsprospektes reduziert werden, wobei der potentielle Anleger nicht zuletzt auf weitere vom gleichen Emittenten ausgegebene Fonds achten soll. Zudem ist die Prüfung, ob das erwartete Betriebsergebnis realistisch angesetzt ist, wichtig. Die Mindestanforderung für eine Beteiligung an Schiffen ist das Bestehen eines Chartervertrages für die ersten Betriebsjahre. Die vorgeschriebene Prüfung des Verkaufsprospektes durch einen Wirtschaftspüfer ist vorgeschrieben. Dessen Testat bescheinigt aber lediglich, dass der Prospekt den formalen Vorschriften entspricht und beinhaltet ausdrücklich keine Bewertung der Erfolgsaussichten des jeweiligen Fonds. Unkorrekte Angaben im Verkaufsprospekt können jedoch zu Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Prospekthaftung führen.
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