Abgeltungssteuer

admin
24.01.2009

Einkünfte, die aus Kapitalanlagen wie Festgelder, Fondsanlagen oder Tagesgeldkonten erzielt werden, müssen nach deutschem Einkommenssteuerrecht ebenso wie Lohn versteuert werden. Galten bisher für alle diese Einnahmen unterschiedliche Steuersätze, soll die steuerliche Regelung ab 2009 deutlich vereinfacht werden. Alle Einkünfte müssen dann mit einem einheitlichen Satz von 25% Abgeltungssteuer versteuert werden. Zusätzlich werden noch 5,5% Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer erhoben.

Grundsätzlich gilt, dass sich für alle Anleger, die ausnahmslos in verzinsliche Anlagen wie Termingelder, Tagesgeld oder festverzinsliche Wertpapiere investieren, nichts ändern wird. Wie bisher auch kann ab 2009 wieder ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Dieser nennt sich dann jedoch Sparer-Pauschbetrag, denn er fasst den bisherigen Freibetrag von 750 Euro sowie die Werbungskostenpauschale von 51 Euro zusammen. Die Höhe des Sparer-Pauschbetrages ändert sich ebenfalls nicht, pro Person können demnach 801 Euro freistellt werden. Erst wenn die Einkünfte den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, fällt die Abgeltungssteuer an.

Deutlich mehr Änderungen ergeben sich hingegen für Inhaber von Aktien, Investmentfonds und anderen Wertpapiere. So fällt zum einen das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden weg, wodurch der volle Dividendenbetrag versteuert bzw. auf den Sparer-Pauschbetrag angerechnet werden muss. Weitaus weitreichender ist hingegen der Wegfall der Spekulationsfrist. Konnten Kursgewinne bisher steuerfrei vereinnahmt werden, sofern die Wertpapiere mehr als ein Jahr gehalten wurden, müssen diese Gewinne ab 2009 in jedem Fall versteuert werden. Vor allem Sparer, die langfristig orientiert sind, trifft diese Regelung hart. Gleichzeitig werden auch Kursgewinne, die von den Fondsmanagern innerhalb des Fonds erzielt wurden, versteuert. All diese Regelungen werden sich mehr oder weniger auf die Nettorendite des Anlegers auswirken.

Möglichkeiten, die Abgeltungssteuer zu umgehen, sind Dachfonds sowie Vermögensverwaltungen. Hier werden die Erträge angesammelt, wodurch während der Anlagedauer keine Abgeltungssteuer fällig wird. Erst bei Auszahlung muss der Betrag dann versteuert werden. Auch Kapitallebens- und Rentenversicherung bieten diese Vorteile. Bei einer Anlagedauer von mehr als zwölf Jahren muss sogar nur die Hälfte des Ertrages versteuert werden.

Kommentare

[...] Somit werden bei geschlossenen Fonds keine Kapitalerträge erzielt, wodurch die Abgeltungssteuer hier nicht angewendet wird. Zudem muss der Anleger bedenken, dass er direkt am Erfolg bzw. am Misserfolg der Gesellschaft beteiligt ist, wodurch im negativsten Fall auch der Verlust des gesamten Anlagebetrages möglich ist. [...]

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